November 2024
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
 
 
 
 
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
 
 
 
 
 
 
 
 

Alles geregelt: die Räum- und Streupflicht

Welche Maßnahmen im Winterdienst ganz konkret zu treffen sind und vor allem,

wer dafür verantwortlich ist, das regeln die Straßengesetzte der Bundesländer sowie die Satzungen der Städte und Gemeinden.

Diese erhalten Sie unter der jeweiligen Internetseite oder vom Rathaus Ihrer Gemeinde.

Wenn Sie also Liegenschaften an verschiedenen Orten verwalten,

können bei Schnee- und Eisglätte durchaus unterschiedliche Regelungen greifen. 
Darüber hinaus gilt die Verkehrssicherungspflicht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff BGB): Wer Straßen oder Flächen dem Verkehr zur Verfügung stellt,

muss diese im Winter räumen und streuen, um mögliche Gefahren abzuwehren.

Dabei besteht die Pflicht zum Räum- und Streudienst üblicherweise nicht vorbeugend, sondern erst dann, wenn tatsächlich Glättebildung droht – wenn also Glatteis oder Schneefall angekündigt sind. Während der Nachtstunden (meist von 23 Uhr bis 5 Uhr) wird kein Räum- und Streudienst verlangt. Mit Einsetzen des Hauptverkehrs oder Beginn der Geschäftszeiten muss aber geräumt und gestreut sein.

Wissenswertes zur Räum- und Streupflicht

Wenn es kalt wird im Winter, kann es den für eine Liegenschaft Verantwortlichen schnell heiß werden:

Die Räum- und Streupflicht umfasst vielfältige Leistungen rund um die Liegenschaft und ihre Zufahrtswege.

Was Sie als Verantwortlicher tun müssen und was nicht,

das haben wir hier für Sie in Auszügen zusammengestellt:

  • Je nach örtlicher Regelung sind folgende Zeiten geregelt: Wege und Flächen müssen an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr und bis meist 20:00 Uhr geräumt, gestreut und somit verkehrssicher sein. Die entsprechende Vorlaufzeit muss berücksichtigt werden. Zu beachten sind aber stets die örtlichen Satzungen oder separat festgelegte Vereinbarungen.
  • Die Auswahl des Streumittels obliegt üblicherweise dem Verkehrssicherungspflichtigen. Es sei denn, die vor Ort gültige Satzung oder vertragliche Vereinbarungen legen etwas anderes fest. Grundsätzlich ist es also Ihnen überlassen, ob Sie abstumpfendes Streugut, wie Splitt oder Sand verwenden oder ob Sie im Rahmen Ihrer Streupflicht mit Taumitteln, wie Salz oder Natrium Acetat, arbeiten möchten. Bei Eisbildung wird man dagegen zu Taumitteln greifen, um der Glätte wirksam zu begegnen. Dabei achten Sie jedoch bitte auf eine umweltverträgliche Dosierung!
  • Zum Umfang der Arbeiten im Rahmen der Räum- und Streupflicht kann es vor Ort detaillierte Vorschriften geben – auf welcher Fläche geräumt werden muss oder wo die geräumten Schneemengen deponiert werden dürfen. Beim Einsatz von Maschinen sind ebenfalls einschlägigen Vorschriften (wie z.B. Lärmschutzverordnung) zu beachten.
  • Es ist zu beachten, dass der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt wird.
  •  Achten Sie bei Übergabe der Räum- und Streupflicht zum Beispiel an Ihren Mieter darauf, dass diese Übergabe rechtlich gültig erfolgt. Manche Gemeinden oder Städte verlangen eigene Übernahmeerklärungen, eine Vereinbarung im Rahmen eines Mietvertrages reicht nicht aus.
Mietpark Schwentke 0